Liebe Mitglieder,

wir sind verpflichtet Euch unser Präventionskonzept vorzustellen!

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COVID-19-Präventionskonzept
für Betriebe
gemäß COVID-19-Öffnungsverordnung

               

Angepasste Version für Betriebe im Tourismus

 

Gemäß der COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl II 214/2021) sind bestimmte Betriebsstätteninhaber*innen dazu verpflichtet, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Dies gilt insbesondere für:

  • Gastronomiebetriebe (§ 6)
  • Beherbergungsbetriebe (§ 7)
  • Sportbetriebe (§ 8)
  • Freizeitbetriebe (§ 9)
  • Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmer*innen (§ 10 Abs 8)

Der Inhalt des Präventionskonzepts bestimmt sich nach § 1 Abs 3 der COVID-19-Öffnungsverordnung. Demnach hat dieses dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen und deshalb eine Risikoanalyse sowie zumindest folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  • spezifische Hygienemaßnahmen,
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  • gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
  • Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter*innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.

Alternative Präventionskonzepte, die in ihrem Umfang über das vorliegende unverbindliche Muster hinausgehen, sind selbstverständlich ebenso zulässig. Beim COVID-19-Präventionskonzept ist aber jedenfalls auf die individuellen Gegebenheiten des eigenen Betriebs einzugehen.

RisikoAnalyse

 

Erläuterung: Eine Risikoanalyse unterstützt die systematische Erfassung potenzieller Gefährdungen im Zusammenhang mit SARS-CoV2-Infektionen (COVID-19) innerhalb einer Betriebsstätte. Unternehmen müssen im Rahmen ihres Präventionskonzeptes bewerten, ob und wo Infektionen stattfinden könnten und anschließend entsprechende Gegenmaßnahmen vorsehen.

Hierzu empfiehlt es sich, vor allem folgende typischen Ansteckungsrisiken zu identifizieren.

  • Tröpfcheninfektion bei direkter Interaktion zwischen Personen (z.B. längere Gespräche);
  • Infektion über Aerosole bei schlechter Luftzirkulation in hochfrequentierten, engen Räumen (z.B. Pausenräume).
  • direkte Kontaktinfektion durch Körperkontakt bei Berührungen zwischen Personen (z.B. in gedrängten Durchgangsbereichen);
  • indirekte Kontaktinfektion durch kontaminierte Flächen bei Berührung derselben Gegenstände durch mehre Personen (z.B. Touchscreens);

Es kann ratsam sein, die Risikoanalyse anhand unterschiedlicher Betriebsbereiche sowie -zeiten zu strukturieren. Hierbei sollte zunächst das Risikoniveau bei Normalbetrieb ermittelt werden. Anschließend ist zu erarbeiten, wie sich die festgestellten Infektionsrisiken durch geeignete Präventionsmaßnahmen auf ein möglichst geringes Niveau herabsenken lassen. Diesbezügliche Maßnahmen sind in das Präventionskonzept des Betriebs aufzunehmen (vgl. dazu den Maßnahmenteil weiter unten).

Als Hilfestellung für die Durchführung der Risikobewertung kann nachfolgende Tabelle verwendet werden:

Risikoanalyse (anhand von Betriebsbereichen):

Gefahrenquelle

Beschreibung des Risikos

Risikoeinschätzung[1]

   

gering

mittel

hoch

Betriebsbereich: Tennisplätze.....................................................................

Tröpfcheninfektion

(bei Interaktion zwischen Personen)

 

...beim Spielen am Platz wird ein großer Abstand eingehalten

X

   

Kein ausspucken erlaubt

     
       
       
       

direkte Kontaktinfektion

(bei Berührungen zwischen Personen)

...nicht gegeben, Begrüßung nur über Schlägerkontakt

X

   
       
       
       
       

indirekte Kontaktinfektion

(bei Verwendung derselben Gegenstände durch mehrere Personen)

...beim Platzabziehen werden zwar pro Platz die gleichen Arbeitsgeräte verwendet, jedoch nach Gebrauch desinfiziert

X

   
       
       
       

Infektion über Aerosole (bei schlechter Luftzirkulation in hochfrequentierten Räumen)

...nicht gegeben weil wir nur Freiluft Plätze haben

X

   
       
       
       

...

...

     

 

Betriebsbereich: Außenbereich & Innenbereich - Clubhaus.....................................................................

Tröpfcheninfektion

 

Außen - durch 1m Sitzabstand nicht relevant

X

   
       

Innen - Nur Einzelzugang zur Getränkeentnahme erlaubt

X

   

Nur Einzelzugang zu den Garderoben und Duschen erlaubt

X

   

Nur Einzelzugang zu den Toiletten erlaubt

X

   

direkte Kontaktinfektion

Außen - durch wahren des 2m Abstandes nicht relevant

X

   
       

Innen - Nur Einzelzugang zur Getränkeentnahme erlaubt

X

   

Nur Einzelzugang zu den Garderoben und Duschen erlaubt

X

   

Nur Einzelzugang zu den Toiletten erlaubt

X

   

indirekte Kontaktinfektion

 

Außen - keine gemeinsame Verwendung der gleichen Gegenstände

X

   

Innen - Desinfektion der Nassräume nach Benutzung der Mitglieder

X

   
       
       

Infektion über Aerosole

Außen - nicht gegeben weil im Außenbereich

X

   

Innen - Nur Einzelzugang zur Getränkeentnahme erlaubt

X

   

Nur Einzelzugang zu den Garderoben und Duschen erlaubt

X

   

Nur Einzelzugang zu den Toiletten erlaubt

X

   

 

MAssnahmen

 

Erläuterung: Mittels der nachfolgenden Maßnahmen sollen gezielt jene Infektionsrisiken entschärft werden, die im Zuge der Risikoanalyse identifiziert wurden. Hierzu sind Hygienemaßnahmen vorzusehen, die über die Vorgaben der COVID-19-Öffnungsverordnung hinausgehen.

 

Spezifische Hygienemassnahmen

Beschreibung spezifischer Hygienemaßnahmen, die zur Reduktion des Infektionsrisikos vorgesehen sind (z.B. Verwendung von FFP2-Masken, regelmäßige Testungen, Desinfektionsmittel, etc.).

-       Vereinsmitglieder werden durch organisatorische Maßnahmen auf sämtliche Hygieneauflagen hingewiesen (insb. Aushänge, erforderlichenfalls Anrede durch geschulte Vereinsmitglieder).

-       Organisatorische Maßnahmen, um eine datenschutzkonforme Kundenregistrierung zu gewährleisten, sind getroffen (Contact Tracing via Liste).

-       Vereinsmitglieder werden auf geänderte Öffnungszeiten hingewiesen die nächtliche Schließzeit ist mit spätestens 22.00 Uhr angesetzt.

-       Die regelmäßige Desinfektion von Gegenständen, die von mehreren Vereinsmitgliedern genutzt werden, ist gewährleistet (z.B. Arbeitsgeräte am Platz).

-       Die regelmäßige Desinfektion von Gegenständen, die von mehreren Vereinsmitgliedern genutzt werden, ist gewährleistet.

-       Spezifische Hygieneauflagen für -Garderoben sind festgelegt.

-       Desinfektionsspender sind an zentralen Punkten aufgestellt.

-       Eine Information an Sporttreibende ist erfolgt, wonach in Umkleideräumlichkeiten die Einhaltung der Maskenpflicht von besonderer Bedeutung ist.

Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion

Beschreibung von Maßnahmen, um bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion das weitere Infektionsrisiko in der Betriebsstätte zu reduzieren (z.B. sofortige Absonderung der infizierten Person, innerbetriebliches Contact Tracing etc.).

-       Information an Vereinsmitglieder ist erfolgt, dass sie bei COVID-19-spezifischen Krankheitssymptomen eine medizinische Abklärung benötigen und nicht ungetestet in den Betrieb kommen.

-       Information an Vereinsmitglieder ist erfolgt, dass auch wenn im Falle von COVID-19-spezifischer Krankheitssymptomatik ein negatives Testergebnis vorliegt, jedenfalls erhöhte Achtsamkeit in der Umsetzung persönlicher Hygienemaßnahmen angezeigt ist.

-       Information an Vereinsmitglieder ist erfolgt, dass Verdachtsfälle und Erkrankungen unverzüglich dem Vorstand gemeldet werden müssen.

-       Die Verständigung der Gesundheitsbehörde (insb. über die Gesundheitsnummer 1450) und die Weiterkommunikation behördlicher Verhaltensanordnungen ist gewährleistet.

Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen

Beschreibung von Maßnahmen, um ein Infektionsrisiko im Bereich der Sanitäranlagen zu reduzieren (z.B. Hygiene- und Reinigungsplan für Sanitäranlagen).

-       Das Verhältnis zwischen verfügbaren Sanitäreinrichtungen und erwartetem Benutzeraufkommen lässt keine Entstehung von Warteschlangen erwarten

-       Der Mindestabstand kann im Zugangsbereich zu Sanitäreinrichtungen gewahrt werden

-       Vereinsmitglieder werden auf Hygieneauflagen hingewiesen und für die Nutzung von Desinfektionsgelegenheit sensibilisiert (z.B. Aushänge).

-       Ausreichende Bereitstellung von Seife und Desinfektionsmittel ist gewährleistet.

-       Die Verwendung derselben Handtücher durch unterschiedliche Personen ist ausgeschlossen (z.B. durch Einmalhandtuchspender bzw. Handtrocknersysteme).

gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken

Beschreibung von Maßnahmen, um das Infektionsrisiko während einer etwaigen Verköstigung von Vereinsmitgliedern an Verabreichungsplätzen zu reduzieren.

-       Zu verköstigende Personen („Vereinsmitglieder“) werden auf die Hygieneauflagen gemäß § 6 der COVID-19-Öffnungsverordnung hingewiesen (insb. Hinweisschilder):

Ø  Die höchstzulässige Größe von Gästegruppen beläuft sich in geschlossenen Räumen auf maximal vier Personen (zzgl. minderjähriger Kinder) und im Freien auf maximal zehn Personen (zzgl. minderjähriger Kinder). Größere Gästegruppen sind nur zulässig, wenn diese ausschließlich aus Personen aus demselben Haushalts bestehen.

Ø  Vereinsmitglieder müssen den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. negativer Testnachweis, Impfnachweis) vorweisen.

Ø  Zwischen Gästegruppen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten oder eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung (z.B. Trennwand) anzubringen;

Ø  Speisen und Getränke werden nur im Sitzen konsumiert;

Ø  es erfolgt keine Konsumation von Speisen und Getränken in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle (kein Barbetrieb);

Ø  eine Verköstigung findet nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr statt;

Ø  Selbstbedienung ist nur zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann;

-       Vor dem bzw. im Clubraum bestehen Desinfektionsgelegenheiten für Gäste.

-       Sofern (Selbst-)Abholungen von Speisen und Getränken angeboten werden: Maßnahmen, um die Einhaltung der Hygieneauflagen (insb. Abstands- und FFP2-Maskenpflicht) auch während Abholvorgängen zu gewährleisten, sind getroffen.